Bildliche Darstellung und Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters

Schutzgegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung bilden nicht mehrere Schutzgegenstände.

Bildliche Darstellung und Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters

Führen unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Teile oder Elemente eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters sind nach der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nicht eigenständig geschützt.

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt seinem Inhaber nach Art.19 Abs. 1 GGV unter anderem das ausschließliche Recht, Dritten zu verbieten, es ohne seine Zustimmung zu benutzen und insbesondere anzubieten und in Verkehr zu bringen. Der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster erstreckt sich gemäß Art. 10 Abs. 1 GGV auf jedes Muster, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt.

Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist beim eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster – wie auch beim deutschen Geschmacksmuster – die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon.

Im Sinne des deutschen Geschmacksmustergesetzes ist ein Muster nach § 1 Nr. 1 GeschmMG die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GeschmMG muss die Anmeldung zur Eintragung eines Geschmacksmusters in das Register eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Nach § 37 Abs. 1 GeschmMG wird der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind. Der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters wird danach durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

Auch die Geschmacksmusterverordnung bezeichnet in Art. 3 Buchst. a GGV die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon als „Geschmacksmuster“, „die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGV muss die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gleichfalls eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten. Die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung enthält zwar keine § 37 Abs. 1 GeschmMG entsprechende Bestimmung. Dass der Schutz für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines Geschmacksmusters begründet wird, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind, ist jedoch ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts, der auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung und auch im Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht gilt. Der Schutzgegenstand des Gemeinschaftsgeschmacksmusters wird danach gleichfalls durch diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

Die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet – wie auch die Anmeldung eines deutschen Geschmacksmusters – selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält.

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters muss grundsätzlich nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GeschmMG eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Musters enthalten. Die Wiedergabe besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GeschmMV aus bis zu zehn fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen des Musters. Dabei darf eine einzelne Darstellung nach § 6 Abs. 3 Satz 3 GeschmMV nur eine Ansicht – also einen bestimmen Aspekt des Musters – zeigen.

Enthält die Anmeldung eines Geschmacksmusters eine Wiedergabe mit mehreren Darstellungen des Musters, bilden diese Darstellungen auch dann nur einen einzigen Schutzgegenstand, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Musters zeigen. Mit der Einzelanmeldung eines Geschmacksmusters wird Schutz nur für ein einheitliches Muster beansprucht. Abweichungen der Darstellungen führen daher nicht zu einer Vermehrung der Schutzgegenstände.

Auch die Anmeldung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters muss grundsätzlich nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c Satz 1 GGV eine zur Reproduktion geeignete Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten. Die Wiedergabe des Geschmacksmusters besteht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GGDV (Verordnung (EG) 2245/2002 zur Durchführung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung) aus einer fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellung des Geschmacksmusters in schwarzweiß oder in Farbe. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 GGDV können nicht mehr als sieben verschiedene Ansichten des Musters wiedergegeben werden. Eine einzelne fotografische oder sonstige grafische Darstellung darf nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 GGDV nur eine Ansicht zeigen.

Da mit der Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Schutz nur für ein einheitliches Geschmacksmuster beansprucht wird, bilden mehrere in der Anmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters enthaltene Darstellungen des Geschmacksmusters selbst dann nur einen einzigen Schutzgegenstand und nicht etwa mehrere Schutzgegenstände, wenn sie verschiedene Ausführungsformen des Geschmacksmusters zeigen.

Enthält die Einzelanmeldung eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters – oder eines deutschen Geschmacksmusters – Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln.

Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, sondern auch eine Willenserklärung. Der Anmelder bringt damit sein Begehren zum Ausdruck, für die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon Geschmacksmusterschutz zu erlangen. Bei Unklarheiten der Anmeldung ist daher der Wille des Anmelders durch Auslegung zu ermitteln. Dabei muss auf den Empfängerhorizont der Fachkreise des betreffenden Sektors abgestellt werden. Denn bei der Auslegung muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Im Wege der Auslegung können auf diese Weise auch Unklarheiten beseitigt werden, die durch unterschiedliche Darstellungen verschiedener Ausführungsformen des Geschmacksmusters in der Anmeldung entstehen.

Als Auslegungshilfe kann insbesondere die (fakultative) Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GeschmMG; Art. 36 Buchst. a GGV) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG; Art. 36 Abs. 2 GGV), und das (fakultative) Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Geschmacksmuster einzuordnen ist (§ 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG), oder die (fakultative) Klassifikation der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV), kommen als Auslegungsmittel in Betracht.

Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV – anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG – auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, diese Angaben zur Bestimmung des Schutzgegenstandes des Geschmacksmusters heranzuziehen.

Der Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes wird durch die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon begründet; die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters begründet selbst dann Schutz nur für ein einziges Muster, wenn sie unterschiedliche Darstellungen der Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon enthält. Es ist danach ausgeschlossen, dass sowohl die Erscheinungsform eines aus einer Karaffe und einem Sockel bestehenden Kombinationserzeugnisses als auch die Erscheinungsform allein einer Karaffe Schutzgegenstand des Klagemusters sind.

Im hier entschiedenen Fall bezieht sich der Schutz des Geschmacksmusters der Klägerin damit auf die in vier Einzeldarstellungen wiedergegebene Kombination von Karaffe und Sockel; die drei Einzeldarstellungen, auf denen die Karaffe allein abgebildet sei, verdeutlichten lediglich die Gestaltung der Karaffe.

Weichen verschiedene Darstellungen eines Geschmacksmusters – wie im Streitfall – voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand des Geschmacksmusters durch Auslegung zu bestimmen.

Diese Auslegung kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstandes außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht.

Die Auslegung kann aber auch ergeben, dass der Schutzgegenstand aus mehreren Gegenständen besteht, die nach der Verkehrsauffassung ein einheitliches Erzeugnis – ein sogenanntes Kombinationserzeugnis – bilden. Dies liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, insbesondere dann nahe, wenn die abgebildeten Einzelgegenstände – wie im Streitfall – ästhetisch aufeinander abgestimmt sind und miteinander in einem funktionalen Zusammenhang stehen.

Etwas anderes folgt für den Bundesgerichtshof auch nicht daraus, dass Teile eines Erzeugnisses nach Art. 3 Buchst. a GGV bereits als solche Gegenstand eines eigenständigen Geschmacksmusters sein könnten: Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin lediglich Geschmacksmusterschutz für den Teil eines Erzeugnisses beansprucht haben könnte. Insbesondere ist weder festgestellt noch vorgetragen, dass sie bei der Anmeldung – etwa durch entsprechende Angaben in der Beschreibung des Geschmacksmusters – für die Fachkreise des betreffenden Sektors erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, sie beanspruche Geschmacksmusterschutz allein für die Gestaltung der Karaffe.

Die Klägerin kann keinen Schutz allein für die Karaffe als Teil oder Element des eingetragenen Geschmacksmusters beanspruchen, weil die Geschmacksmusterverordnung – wie auch die Geschmacksmusterrichtlinie und das darauf beruhende Geschmacksmustergesetz in der ab dem 1.06.2004 geltenden Fassung – keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters kennt.

Nach § 1 Abs. 1 GeschmMG aF stand dem Urheber eines gewerbliches Musters oder Modells ausschließlich das Recht zu, dasselbe ganz oder teilweise nachzubilden. Es war allgemein anerkannt, dass danach auch ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen konnte, sofern er für sich allein den Erfordernissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügte und eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form aufwies, die es überhaupt möglich machte, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen.

Diese Grundsätze können nicht auf das Gemeinschaftsgeschmacksmusterrecht – und das deutsche Geschmacksmusterrecht neuer Fassung – übertragen werden.

Dem Wortlaut der Geschmacksmusterverordnung lässt sich – wie auch dem Wortlaut der Geschmacksmusterrichtlinie und des diese umsetzenden Geschmacksmustergesetzes – kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass für Teile oder Elemente eines eingetragenen Musters für sich genommen Schutz beansprucht werden kann. Es gibt im geltenden Geschmacksmusterrecht keine § 1 Abs. 1 GeschmMG aF entsprechende Bestimmung, die dem Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Recht an einem Teil eines eingetragenen Geschmacksmusters zuerkennt.

Es besteht auch kein Bedürfnis für einen Schutz von Teilen oder Elementen eines Geschmacksmusters. Denn es ist möglich, auch für die Erscheinungsform von Teilen oder Elementen eines Erzeugnisses den Schutz als Geschmacksmuster zu erlangen. Das folgt unmittelbar daraus, dass ein (Geschmacks-)Muster nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen (Art. 3 Buchst. a GGV; Art. 1 Buchst. a RL 98/71/EG; § 1 Nr. 1 GeschmMG) nicht nur die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses, sondern auch die Erscheinungsform eines Teils davon ist. Mittelbar ergibt sich dies daraus, dass die Erscheinungsform des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses (nur) unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 2 GGV; Art. 3 Abs. 3 RL 98/71/EG; § 4 GeschmMG) als Geschmacksmuster geschützt sein kann.

Die Rechtssicherheit erfordert es, allein solche Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses als eingetragene Geschmacksmuster zu schützen, die als Erscheinungsformen von Teilen eines Erzeugnisses angemeldet und eingetragen sind. Nur unter dieser Voraussetzung können die interessierten Verkehrskreise aufgrund einer Geschmacksmusterrecherche zuverlässig feststellen, was Gegenstand des Geschmacksmusterschutzes ist. Könnten auch Teile eingetragener Muster als Geschmacksmuster geschützt sein, wäre dagegen oft unklar, ob und inwieweit Teile eines eingetragenen Musters einen solchen Schutz genießen. Zudem würde dies eine gezielte Recherche nach geschützten Geschmacksmustern erschweren. Dem Anmelder ist es dagegen möglich und zumutbar klarzustellen, ob er Schutz für die Erscheinungsform eines (ganzen) Erzeugnisses oder des Teils eines Erzeugnisses begehrt. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hatte es im Streitfall auch die Klägerin in der Hand, allein die Erscheinungsform der Karaffe als Geschmacksmuster anzumelden.

Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht geboten, da keine vernünftigen Zweifel an der Auslegung der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung bestehen. Es ist ein allgemein anerkannter Grundsatz des Geschmacksmusterrechts, dass der Schutzgegenstand eines eingetragenen Geschmacksmusters durch die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon bestimmt wird und bei Unklarheiten durch Auslegung zu ermitteln ist. Es kann auch nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass unterschiedliche Darstellungen eines Geschmacksmusters in der Anmeldung nicht mehrere Schutzgegenstände bilden und dass die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung keinen Schutz für Teile oder Elemente eines eingetragenen Geschmacksmusters kennt.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. März 2012 – I ZR 124/10 [Weinkaraffe]