Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht[1].

Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.
Von der Akteneinsicht auszunehmen sind Unterlagen, hinsichtlich derer die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dartun. Ein solches Interesse kann sich etwa daraus ergeben, dass die Unterlagen ins Einzelne gehende Ausführungen über die geschäftlichen Verhältnisse der Beteiligten enthalten[2]. Der Hinweis darauf, dass der Prozessstoff im Verletzungsprozess der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt, genügt insoweit nicht[3].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. August 2020 – X ZR 14/20