Geschmacksmusterschutz – Klagen in verschiedenen EU-Staaten

Verfolgt der Kläger in getrennten Klagen vor den Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten territorial begrenzten Rechtsschutz aus unterschiedlichen Geschmacksmustern, liegt nicht derselbe Anspruch im Sinne von Art. 27 Brüssel-I-VO vor. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof im Hinblick auf eine bereits vorgängig in Polen anhängige Geschmacksmusterklage. Die Brüssel-I-Verordnung ist seit dem Beitritt Polens

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Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde im Dezember 2001 durch eine Gemeinschaftsverordnung geschaffen. Diese Verordnung definiert das Gemeinschaftsgeschmacksmuster als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Schutzfähig sind nach

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