Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht . Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von

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Nichtigerklärung eines bereits erloschenen Patents – und das Rechtsschutzinteresse

Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen Patents begehrt, kann sich nicht mehr auf das bei einem als Popularklage ausgestalteten Verfahren ein Rechtschutzbedürfnis rechtfertigende Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung berufen. Nichtigerklärung eines erloschenen Patents Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses ist dabei jedoch nicht etwa so zu verstehen, dass an dieses

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Streitwert in Patentnichtigkeitsverfahren

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich . Ist zu

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Patentnichtigkeitsverfahren – vor dem Bundesgerichtshof

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung des patentgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG), wenn dieses eine Erstbewertung des Standes der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat. Ein

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Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft . Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden . Danach ist die Einsicht in die

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Das erstinstanzliche Patentnichtigkeitsurteil – und die Einstellung der Vollstreckung im Verletzungsprozess

Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des

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Patentnichtigkeitsklage – und die Klagerücknahme in der Berufungsinstanz

Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

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Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen

Das Bundespatentgerichts hatte auf die Klage der Motorola Mobility Germany GmbH das das Europäische Patent 1 430 380 mit dem Titel „Computing Device With Dynamic Ornamental Appearance“ (in der deutschen Übersetzung: „Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen“) der Fa. Apple sowohl in der zuletzt verteidigten Fassung als auch in der

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Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren

Im Patentnichtigkeitsverfahren unterliegen Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über eine Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung entschieden wird, der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. § 143 Abs. 3 PatG ist im Nichtigkeitsverfahren nicht entsprechend anwendbar. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt ist typischerweise als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

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Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens

Der Gegenstandswert des Patentnichtigkeitsverfahrens wird durch den gemeinen Wert des Patents bei Klageerhebung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen bestimmt. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts kann von dem Streitwert eines auf das Streitpatent gestützten Verletzungsprozesses ausgegangen werden, der regelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der Nichtigerklärung des Patents

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