Patentnichtigkeitsverfahren – vor dem Bundesgerichtshof

Im Patentnichtigkeitsverfahren ist die Sache im Falle der Aufhebung des patentgerichtlichen Urteils durch den Bundesgerichtshof regelmäßig zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 Abs. 2 und 3 PatG), wenn dieses eine Erstbewertung des Standes der Technik unter dem Gesichtspunkt der Patentfähigkeit noch nicht vorgenommen hat. Ein

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Technik, ihre Bedienung – und der Patentschutz

Der Bundesgerichtshof hat ein Patent der Fa. Apple zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt. Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen. Die Erfindung betrifft eine Maßnahme

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