Nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG ist ein Patent für nichtig zu erklären, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der danach
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