Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht . Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von

Lesen

Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft . Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden . Danach ist die Einsicht in die

Lesen