„Zwei Jahre Gewährleistung“ versprechen Händler auf elektronische Geräte, aber ist das wirklich wahr? In der Praxis zeigt sich häufig, dass die Hersteller einiges dafür tun, ein defektes Gerät nicht ersetzen zu müssen. Juristisch bleibt es aber bei der Garantieleistung, sofern keine Manipulationen am Gerät vorgenommen wurden. Was aber fällt darunter, ab wann gilt ein Gerät als manipuliert und welche Erweiterungen sind gestattet? Der Verbraucherschutz kennt hier klare Regeln.

Ab wann ist ein Gerät manipuliert?
Sie möchten den Anschluss Ihres neuen Computers verbessern und setzen auf einen neuen Verbindungsstecker für mehr Ethernet-Konnektivität? Vollkommen akzeptabel, denn dadurch manipulieren Sie das Gerät nicht, sondern nutzen es bestimmungsgemäß.
Kritischer wird es, wenn Sie das Gerät aufschreiben, sei es zur Reparatur von Defekten oder aus Neugier über den Inhalt. Die Garantieleistung, die vom Hersteller freiwillig gegeben wird, erlischt in den meisten Fällen, sofern das Gerät manipuliert wurde. Der Zugriff aufs Innenleben gilt als solche Manipulation und sorgt dafür, dass Sie keine Ansprüche gegenüber dem Hersteller haben.
Aber wie sieht es mit der Gewährleistung aus? Gibt es auch hier keine Chancen mehr, wenn das Gerät auf manipulative Art geöffnet wurde? Doch! Es muss nämlich zwischen Gewährleistung und Garantie unterschieden werden.
Der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie
Eine garantierte Garantie ist keinesfalls eine Selbstverständlichkeit, denn findige Hersteller nutzen immer neue Tricks, damit Sie Ihren Anspruch nicht geltend machen müssen. Zunächst einmal muss aber zwischen:
- Garantieleistungen auf freiwilliger Basis und
- Gesetzlicher Gewährleistung
unterschieden werden. Die Gewährleistungspflicht verpflichtet den Händler zur Nachbesserung, wenn ein gekauftes Neuprodukt nicht funktioniert. Es kann eine Reparatur oder Neulieferung erfolgen. Wenn die Nacherfüllung nicht nach Ihren Wünschen erfüllt wird, kann unter Umständen eine Minderung des Kaufpreises erfolgen.
Die Krux: Im ersten Jahr nach dem Kauf haben Sie es leicht, denn das Gesetz geht davon aus, dass der Fehler schon beim Kauf vorhanden war. Wenn Sie allerdings nach Ablauf von 12 Monaten Gewährleistungsansprüche geltend machen möchten, müssen Sie beweisen, dass der Defekt des Geräts schon vorhanden war, als Sie es gekauft haben.
Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Händlers, die ist kostenlos und kostenpflichtig erhältlich. Einige große Konzerne bieten sogenannte „Kauf-Garantien“ an. Sie kaufen für einen bestimmten Betrag einen Zeitraum der Garantie. Allgemein werden solche Käufe vom Verbraucherschutz jedoch abgelehnt, denn die Bedingungen, um tatsächlich eine Reparaturleistung oder ein neues Gerät zu erhalten, sind tückisch.
Was Sie dürfen und was Sie nicht dürfen
Was also dürfen Sie mit Ihrem neuen Gerät machen und wo verlieren Sie den Anspruch auf Gewährleistung? Wenn Sie ein neues Smartphone erwerben, dürfen Sie einen alternativen Stecker benutzen, um es mit anderen technischen Geräten zu verbinden.
Auch dürfen Sie externe Peripherie wie Kopfhörer oder Smartphone-Tastaturen anschließen. Gleiches gilt auch für Geräte wie Smart-TVs, die Sie mit einem DVD-Player, einer Spielkonsole, dem Laptop und anderen Geräten verbinden können. Für bessere Leistungen dürfen Sie die von Haus aus mitgelieferten Kabel und Verbindungen austauschen. Wenn es zu einer Rückgabe des Geräts kommt, müssen Sie allerdings die Original-Stecker aufheben und zurückgeben. Nicht erlaubt sind jegliche Manipulationen, die die äußere Unversehrtheit des Geräts beeinflussen. So dürfen Sie das Handy nicht öffnen, um auf das Mainboard zuzugreifen. Auch beim TV-Gerät, bei Waschmaschinen oder Kühlschränken ist es nicht erlaubt, die einmal geschlossene Hülle zu manipulieren, um an Motoren oder ans Innenleben zu gelangen. Durch solche Manipulationen verlieren Sie die Garantieansprüche, aber auch die Gewährleistungsansprüche von Gesetzes wegen.
Bildnachweis:
- Defektes Smartphone: Bruno