Der Geschmack eines Lebensmittels kann keinen Urheberrechtsschutz genießen.
Der Geschmack eines Lebensmittels ist nämlich nicht als „Werk“ einzustufen.
Das entschied der Gerichtshof der Europäischen Union jetzt im Streit zwischen zwei niederländischen Käseherstellern: Der „Heksenkaas“ ist ein Streichkäse mit Crème fraîche und Kräutern, den ein niederländischer Gemüseund Frischproduktehändler im Jahr 2007 kreiert hat. Die Rechte des geistigen Eigentums an diesem Erzeugnis hat dieser an die gegenwärtige Rechteinhaberin Levola, eine Gesellschaft niederländischen Rechts, abgetreten. Seit 2014 stellt die Gesellschaft niederländischen Rechts Smilde für eine Supermarktkette in den Niederlanden ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Witte Wievenkaas“ her. Da Levola der Auffassung ist, dass die Herstellung und der Verkauf von „Witte Wievenkaas“ ihr Urheberrecht am Geschmack des „Heksenkaas“ verletze, beantragte sie vor den niederländischen Gerichten, Smilde zur Unterlassung u. a. der Herstellung und des Verkaufs dieses Erzeugnisses zu verurteilen. Sie trug hierzu vor, dass der Geschmack des „Heksenkaas“ ein urheberrechtlich geschütztes Werk sei und der Geschmack des „Witte Wievenkaas“ eine Vervielfältigung dieses Werks darstelle.
Der in der Berufungsinstanz mit dem Rechtsstreit befasste Gerechtshof ArnhemLeeuwarden (Berufungsgericht ArnheimLeeuwarden, Niederlande) legte daraufhin dem Gerichtshof der Europäischen Union die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor, ob der Geschmack eines Lebensmittels Schutz nach der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10) (Urheberrechtslinie) genießen kann.
Im Wege eines solchen Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen nach der Auslegung des europäischen Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Europäischen Union vorlegen. Der Unionsgerichtshof entscheidet dabei nur über die vorgelegte Rechtsfrage, nicht jedoch über den nationalen Rechtsstreit. Es ist und bleibt vielmehr Sache des nationalen Gerichts, über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit sodann im Einklang mit der Entscheidung des Unionsgerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Unionsgerichtshofs bindet in gleicher Weise auch andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
In seinem jetzt verkündeten Urteil stellt der Gerichtshof der Europäischen Union fest, dass der Geschmack eines Lebensmittels nur dann durch das Urheberrecht gemäß der Richtlinie geschützt sein kann, wenn er als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist. Diese Einstufung setzt zunächst voraus, dass das betreffende Objekt eine eigene geistige Schöpfung ist. Sie verlangt darüber hinaus einen „Ausdruck“ dieser eigenen geistigen Schöpfung.
Nach dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, das im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) angenommen worden und dem die Union beigetreten ist[1] , und nach dem am 20. Dezember 1996 in Genf angenommenen Vertrag der Weltorganisation (WIPO) für geistiges Eigentum über das Urheberrecht, zu dessen Vertragsparteien die Union gehört[2], erstreckt sich der urheberrechtliche Schutz nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche, sondern auf Ausdrucksformen.
Folglich impliziert der Begriff „Werk“, auf den die Richtlinie abzielt, notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar werden lässt.
In diesem Kontext stellt der Unionsgerichtshof fest, dass es im Fall des Geschmacks eines Lebensmittels an der Möglichkeit einer präzisen und objektiven Identifizierung fehlt. Hierzu führt er weiter aus, dass anders als beispielsweise bei einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstellt, die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und erfahrungen beruht, die subjektiv und veränderlich sind. Diese hängen nämlich u. a. von Faktoren, die mit der Person verbunden sind, die das betreffende Erzeugnis kostet, wie beispielsweise deren Alter, Ernährungsvorlieben und Konsumgewohnheiten, sowie von der Umwelt oder dem Kontext, in dem dieses Erzeugnis gekostet wird, ab.
Zudem ist beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaubt, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.
Unter diesen Umständen gelangte der Gerichtshof der Europäischen Union zu dem Ergebnis, dass d er Geschmack eines Lebensmittels nicht als „Werk“ einzustufen ist und daher auch keinen Urheberrechtsschutz gemäß der Richtlinie genießen kann.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 13. November 2018 – C -310/17
- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der (WTO), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der UruguayRunde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. 1994, L 336, S. 1, genehmigt wurde.[↩]
- Dieser Vertrag wurde durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000, ABl. 2000, L 89, S. 6, im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.[↩]