Der Bundesgerichtshof hatte sich aktuell mit der Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster zu befassen und allzu hochfliegenden Wünschen der Abmahnenden (bzw. ihrer Anwälte) eine Absage erteilt: Die Klägerin erwarb von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach.
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