Die Entscheidung über die Aussetzung eines Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens im Hinblick auf ein Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren ist aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen, die dem mit der Verletzungsfrage befassten Gericht vorbehalten ist. Wird gegen die Aussetzung Beschwerde eingelegt, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung nur darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen
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