Bildliche Darstellung und Schutzgegenstand eines Geschmacksmusters

Schutzgegenstand des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebene Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon. Unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung bilden nicht mehrere Schutzgegenstände. Führen unterschiedliche Darstellungen eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Anmeldung zu Unklarheiten über den Schutzgegenstand, ist der Schutzgegenstand durch Auslegung zu ermitteln. Teile

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