Altersvorsorge befristeter Bediensteter beim Europäischen Patentamt

Die Europäische Patentorganisation ist eine verselbständigte juristische Person auf völkervertraglicher Grundlage[1], kein Organ, keine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Europäischen Union[2].

Altersvorsorge befristeter Bediensteter beim Europäischen Patentamt

Diese Organisation wurde durch das Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente vom 05.10.1973[3] gegründet. Bei ihr handelt es sich um eine zwischenstaatliche Einrichtung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, beim EPÜ um ein zwischen den Vertragsstaaten geschlossenes völkerrechtliches Übereinkommen, das nicht Bestandteil des Unionsrechts ist[4]. Das Europäische Patentamt ist ein Organ der Europäischen Patentorganisation.

Vor diesem Hintergrund scheidet ein Verstoß gegen das Unionsrecht des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation durch eine unterlassene Implementierung der Richtlinie 1999/70/EG unabhängig von deren konkretem Regelungsgehalt von vornherein aus.

Die Richtlinie 1999/70/EG richtet sich nicht an das Europäische Patentamt und findet auf dieses auch keine Anwendung. Hierfür hätte es vielmehr eines besonderen völkerrechtlichen Vertrages bedurft.

Jenseits des Integrationsprogramms aber besteht für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine Verpflichtung, den Regelungsgehalt der Richtlinie 1999/70/EG auch im Zusammenwirken mit Drittstaaten gegenüber beziehungsweise in Internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen. Fehlt es aber bereits an einer Rechtspflicht, so fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für einen unionalen Staatshaftungsanspruch und damit auch für die vorliegend geltend gemachte Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 2 BvR 444/17

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.04.2001 – 2 BvR 2368/99 14, NJW 2001, S. 2705 f.; BVerfGK 8, 325, 329; 17, 266, 270[]
  2. vgl. EuGH, Urteil vom 04.07.2013, Gardella, – C-233/12, EU:C:2013:449, Rn. 29 ff.[]
  3. EPÜ, BGBl 1976 II S. 649, 826[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 15.01.1986, Hurd, – C-44/84, EU:C:1986:2, Rn.20 ff.; Urteil vom 30.09.2010, Kommission ./. Belgien, – C-132/09, EU:C:2010:562, Rn. 43 ff.[]