Patentnichtigkeitsklage – und die Klagerücknahme in der Berufungsinstanz

Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

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Aussetzungsentscheidung in Gebrauchsmuster- oder Patentverletzungsverfahren

Die Entscheidung über die Aussetzung eines Patent- oder Gebrauchsmusterverletzungsverfahrens im Hinblick auf ein Einspruchs-, Nichtigkeits- oder Löschungsverfahren ist aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen, die dem mit der Verletzungsfrage befassten Gericht vorbehalten ist. Wird gegen die Aussetzung Beschwerde eingelegt, hat das Beschwerdegericht die Entscheidung nur darauf zu prüfen, ob die gesetzlichen

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Ansprüche wegen Patentverletzung und der rechtskräftig abgeschlossene Vorprozess

Der Kläger ist durch das Prozessrecht nicht gehindert, Ansprüche wegen Patentverletzung nicht nur wegen einer bestimmten angegriffenen Ausführungsform geltend zu machen, sondern auf das Klagepatent umfassende (prozessuale) Ansprüche zu stützen, die auf weitere Ausführungsformen, die sich unter den Patentanspruch subsumieren lassen, bezogene Handlungen des Beklagten erfassen sollen. Dass ein solches

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Begehungsgefahr für eine Geschmacksmusterverletzung

Eine Begehungsgefahr für ein Herstellen und Herstellenlassen eines das Gemeinschaftsgeschmacksmuster verletzenden Erzeugnisses im Gebiet der Europäischen Union besteht bei einem produzierenden Unternehmen bereits dann, wenn es entsprechende Erzeugnisse außerhalb der Europäischen Union herstellen lässt und innerhalb der Europäischen Union anbietet und vertreibt. Bei Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters steht dem Inhaber des

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Einstweilige Verfügung in Patentstreitigkeiten

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten ist, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete

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Klägervortrag im Patentverletzungsprozess

Fehlt im Patentverletzungsprozess Parteivortrag zu unmittelbaren Tatumständen, die Anhaltspunkte beispielsweise dafür zu geben vermögen, welche technischen Zusammenhänge für das Verständnis der unter Schutz gestellten Lehre bedeutsam sein könnten, wer als Durchschnittsfachmann in Betracht zu ziehen sein und welche Ausbildung seine Sicht bestimmen könnte (z.B. zum technischen Gebiet, auf dem die

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Prozesskostenhilfe und der Anspruch auf rechtliches Gehör

Verweigert das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren einem Beteiligten zu Unrecht Verfahrenkostenhilfe, ist der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG verletzt, wenn nicht auszuschließen ist, dass bei Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine anwaltlich vertretene Partei den Vortrag in tatsächlicher oder rechtlicher

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