Rechtswegfragen bei der Arbeitnehmererfindung

Nach § 12 Abs. 1 ArbnErfG soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Letztlich stellt eine solche Vereinbarung einen privatrechtlichen Vertrag dar. Eine solche Vereinbarung liegt nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts München nicht erst

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Die Diensterfindung in der Insolvenz des Arbeitgebers

Das Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung ist kein Anwartschaftsrecht, sondern ein Recht eigener Art. Es handelt sich dabei um ein höchstpersönliches Recht des Arbeitgebers, das als solches nicht übertragbar, verpfändbar oder pfändbar ist, und damit nicht in die Insolvenzmasse fällt. Die Diensterfindung eines Arbeitnehmers wird erst dadurch Bestandteil des Vermögens

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Streit um die Erfindervergütung – und der Streitwert

Bei einem nach § 38 ArbEG unbezifferten Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Erfindervergütung ist der Streitwert, soweit der Kläger nicht einen verbindlichen Mindestbetrag angegeben hat, in freier Schätzung nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen ist, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als

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Abfindung einer Erfindervergütung

Gibt der Arbeitnehmer mit seinem Interesse an einer Weiterführung der ursprünglichen Vereinbarung auf Arbeitnehmererfindervergütung im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, so entspricht es dem Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in konfligierender Interessenlage einen tatsächlichen Druck

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Angemessene Vergütung einer Diensterfindung

Die Vergütung einer Diensterfindung ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.

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Arbeitnehmererfindungen, Patentstreitigkeiten und die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung

Streitigkeiten über die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen. Eine solche Klage steht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und dem Patentrecht, so dass sich die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung nach dem Klageschwerpunkt richtet und aufgrund der Versicherungsbedingungen bei Patentrecht ausgeschlossen sein kann.

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Erfindervergütung und der Beitrag Dritter

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war. Dies entschied jetzt der

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Berichtigung einer Erfinderbenennung

Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung. Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1 PatG, demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Prüfung ist die gesamte in

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Die Arbeitnehmererfindung und die Initialidee

Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die

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Arbeitnehmererfindung und die Kenntnis des Arbeitgebers

Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die

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Arbeitnehmererfindungen und der Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber

Dem Arbeitnehmererfinder stehen nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regelmäßig nicht zu. Die dem Arbeitnehmererfinder nach § 242 BGB unter Berücksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den

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Professorale Erfindungen

Das Gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht des Hochschullehrers bei Veröffentlichung von Diensterfindungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshof verfassungsgemäß. Mit dieser Begründung hat jetzt der für das Recht der Arbeitnehmererfindungen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision eines Hochschullehrers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgewiesen. Der Kläger ist als Direktor einer

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