Der kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand bleibt grundsätzlich erfolglos, wenn der Lizenzsucher nicht bereit ist, in das von ihm unterbreitete Angebot zum Abschluss eines Lizenzvertrags eine Klausel aufzunehmen, die dem Lizenzgeber für den Fall eines künftigen Angriffs des Lizenznehmers auf den Rechtsbestand der lizenzierten Schutzrechte ein Recht zur Kündigung des Vertrags einräumt. Nach
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