Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.

Behördliche Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, zählen nicht zum Gerichtsverfahren. § 128b PatG bestimmt deshalb, dass die Vorschriften der §§ 198 ff GVG (nur) auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden sind.
Daraus folgt, dass die Entschädigungsregelung das Patenterteilungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 ff PatG) nicht erfasst, weil es insoweit an einem Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 Nr. 1 GVG fehlt.
Soweit der Antragsteller geltend macht, das Bundespatentgericht habe über seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Patentamts nicht entschieden, übersieht er, dass nach § 73 Abs. 1 PatG die Beschwerde nur gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen und Patentabteilungen stattfindet. Wegen angeblicher Untätigkeit des Patentamts besteht grundsätzlich keine förmliche Beschwerdemöglichkeit[1]. Der Betroffene muss daher den Weg der (form- und fristlosen) Dienstaufsichtsbeschwerde beschreiten.
Dementsprechend ist der Antragsteller vom Bundespatentgericht darauf hingewiesen worden, dass durch sein Faxschreiben kein Verfahren in Gang gesetzt worden sei und Verfahrenskostenhilfe (nur) für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Patentamts gewährt werden könne. Unabhängig davon ist nach dem Vorbringen des Antragstellers derzeit auch keine unangemessene Verfahrensdauer ersichtlich, weil er lediglich geltend macht, dass seit seinem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine Beschwerde mehr als zwei Monate vergangen seien und er deshalb die Befürchtung habe, dass keine Bearbeitung stattfinde.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. März 2017 – III ZA 6/17
- BPatG, Beschluss vom 21.04.2005 – 10 W (pat) 47/04, BeckRS 2011, 27730[↩]