Streitwert für Schutzrechtsabmahnungen

Die Ermittlung des Werts eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts erfordert eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Anspruchsgläubiger als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzer in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird. Die Geltendmachung einer Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmusterverletzung rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme, der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei umfangreich oder schwierig.

Streitwert für Schutzrechtsabmahnungen

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erwarb die Klägerin von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der Abmahnung von Rechtsanwälten prüfen. Diese stellten ihr dafür eine Geschäftsgebühr in Höhe einer eineinhalbfachen Gebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € in Rechnung, wobei dieser Wert demjenigen entsprach, der zunächst auch der Abmahnung der Klägerin durch die Schutzrechtsinhaberin zugrunde gelegt war; der beklagte Verlag hatte diese der Klägerin entstandenen Abmahnkosten jedoch übernommen und dafür einvernehmlich einen Betrag von 500 € an die Schutzrechtsinhaberin erstattet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der von ihren Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 100.000,- verlangt, also einschließlich Umsatzsteuer und Auslagenpauschale rund 2.440 €. Das erstinstanzlich mit der Zahlungsklage befasste Amtsgericht Augsburg hat ihr den nach einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 50.000 € berechneten Betrag zugesprochen; das Landgericht Augsburg hat demgegenüber in seinem Berufungsurteil nur den Ansatz eines Gegenstandswertes von 10.000 € für angemessen erachtet, die Beklagte zur Zahlung von rd. 776 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 € berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.

Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien. Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.

Gegenstandswert

Die Annahme des Landgericht s Augsburg, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ihrer Gebührenrechnung nicht einen Gegenstandswert von 95.000 €, sondern nur von 10.000 € zugrunde legen dürfen, ist für den Bundesgerichtshof rechtlich nicht zu beanstanden.

Hat der Schuldner, wie hier, gemäß § 280 Abs. 1 BGB für die Kosten anwaltlicher Beratung einzustehen, die der Gläubiger im Zusammenhang mit dem schädigenden Ereignis in Anspruch nehmen durfte, ist der Höhe nach die Vergütung zu erstatten, die der Rechtsanwalt nach den einschlägigen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes von seinem Auftraggeber verlangen kann.

Der Gegenstandswert ist in einem solchen Fall gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das hiernach
maßgebliche Interesse des Schutzrechtsverletzers bemisst sich nach dem Wert der ihm infolge der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohenden Nachteile.

Zu diesen Nachteilen gehören zum einen die dem Schutzrechtsinhaber für die Abmahnung zu erstattenden Kosten. Dafür ist im Streitfall auf das Risiko der Klägerin abzustellen, eine 1,3fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 100.000 € (2.094,64 €) erstatten zu müssen. Ob insbesondere der Ansatz dieses Gegenstandswerts durchsetzbar gewesen wäre, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig erheblich, wie der Umstand, dass die Schutzrechtsinhaberin sich letztlich mit Zahlung von 500 € begnügt hat. Entscheidend ist vielmehr, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerade auch zu prüfen hatten, ob dieser Gegenstandswert und die Gebühr angemessen waren.

Die bei Bewertung des Interesse des Schutzrechtsverletzers zu berücksichtigenden Nachteile entsprechen zum anderen regelmäßig dem korrespondierenden Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche. Denn die wirtschaftliche Bedeutung der gegenüber dem Schuldner erhobenen Ansprüche spiegelt den wirtschaftlichen Wert derjenigen des Gläubigers wider.

Der Wert des dazu in erster Linie gehörenden Unterlassungsanspruchs kann regelmäßig nur pauschalierend auf der Grundlage der im Einzelfall bekannten Indiztatsachen prognostiziert werden. Die Prognose gilt zum einen dem Wert des Schutzrechts unter Berücksichtigung der Bedeutung seines Gegenstands und der noch verbleibenden Laufzeit, zum anderen der Einschätzung, inwieweit die Realisierung dieses Werts durch den Verletzer in Zukunft gefährdet werden könnte. Dafür bietet der Umfang der bereits begangenen Verletzungen regelmäßig den greifbarsten Anhaltspunkt. Daneben können allgemein Art und Umfang der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit, vorhandene betriebliche Einrichtungen und Handelsbeziehungen, personelle Ausstattung sowie Finanzkraft sowohl des Schutzrechtsinhabers als auch des Verletzers Anhaltspunkte dafür bieten, welche Benutzungshandlungen künftig zu erwarten sind. Auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers, wie etwa der Verschuldensgrad, können schließlich Rückschlüsse auf die vom Verletzer ausgehende Gefährdung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zulassen.

Hiernach hat das Landgericht die Bemessung des Gegenstandswerts durch die Vertreter der Klägerin auf zuletzt 95.000 € zu Recht für unbillig erachtet, wohingegen die rechtliche Nachprüfung seiner Festsetzung des Wertes auf 10.000 €, die als Ausübung tatrichterlichen Ermessens revisionsrechtlich nur darauf hin zu überprüfen ist, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind, keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin aufdeckt.

Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei dem Umstand entscheidende Bedeutung beigemessen, dass es sich nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen um einen einmaligen Vorfall gehandelt hat, bei dem die Klägerin eine einzige, von der Beklagten erworbene schutzrechtsverletzende Tasche zum Verkauf angeboten hat. Es hat zu Recht angenommen, dass dieser vereinzelte Verletzungsfall nicht nur für sich genommen von sehr geringer wirtschaftlicher Bedeutung für die Verwertung der Ausschließlichkeitsrechte des Schutzrechtsinhabers war, sondern auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlagen, diesen Rechten drohe künftig nennenswerte weitere Beeinträchtigung vonseiten der Klägerin. Schließlich hat das Landgericht von der Revision unbeanstandet keine Feststellungen getroffen, die aus anderen Gründen, insbesondere nach der bisherigen Betätigung der Klägerin und ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, auf die Gefahr nennenswerter zukünftiger Beeinträchtigungen der Rechte des Schutzrechtsinhabers hindeuteten.

Das Landgericht hat, indem es auf die Einmaligkeit der Rechtsverletzung abgestellt hat, entgegen den Rügen der Revision nicht verkannt, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist und auch nicht den Vortrag der Klägerin übergangen, bei einem erfolglosen Angebot über eine Internetauktionsplattform sei die erneute Einstellung des angebotenen Produkts nicht unüblich. Das Landgericht hat den Umstand, dass das Angebot über die Internetauktionsplattform eBay erfolgte, die dem Nutzer die einfache Möglichkeit bietet, einen Artikel erneut anzubieten, berücksichtigt, hieraus jedoch rechtsfehlerfrei nicht abgeleitet, dass dem Unterlassungsbegehren des Schutzrechtsinhabers nach den Umständen des Streitfalls ein erheblicher wirtschaftlicher Wert zukam.

Das Landgericht hat entgegen der Ansicht der Revision auch nicht den vom Schutzrechtsinhaber mit der Abmahnung geltend gemachten Auskunfts, Rechnungslegungs- und Vernichtungsansprüchen jede Bedeutung für die Wertbemessung abgesprochen. Die Formulierung im Berufungsurteil, diese Ansprüche beträfen die Klägerin “nicht einmal im Ansatz”, ist zwar missverständlich, weil die Beklagte bereits aufgrund des einzigen, den Anlass der Abmahnung bildenden Verletzungsfalls sowohl zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz als auch zur Auskunft und zur Vernichtung des schutzrechtsverletzenden Erzeugnisses verpflichtet war, sofern sich dieses noch in ihrem Besitz befand. Das Landgericht hat damit ersichtlich aber lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass angesichts der Einmaligkeit und Geringfügigkeit des Verletzungsfalles nicht nur der Unterlassungsanspruch, sondern auch und erst recht die weiteren geltend gemachten Ansprüche von geringer wirtschaftlicher Bedeutung seien.

Soweit das Landgericht die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung von Schadensersatz in diesem Zusammenhang als “wirtschaftlich gesehen minimal” bezeichnet hat, deutet dies auch nicht unter Berücksichtigung des Umstands auf eine ermessensfehlerhafte Wertbemessung hin, dass dabei von der Beklagten zunächst verlangte Abmahnkosten von mehr als 2.000 € zu berücksichtigen waren. Ersichtlich hatte das Landgericht bei dieser Einschätzung weniger die absolute Höhe des der Klägerin möglicherweise zur Last fallenden Schadensbetrages im Auge, als vielmehr den daraus zu schätzenden Gegenstandswert für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten, auf den es im Prozess ankam und der mit insgesamt 10.000 € auch unter Berücksichtigung jener 2.094,64 € immer noch ausreichend bemessen erscheint.

Das Landgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass die Gebühr nicht auf den 1,5fachen Satz bemessen werden kann, sondern nur der 1,3fache Satz angemessen ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über den 1,3fachen Regelsatz hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig und damit überduchschnittlich war, wohingegen die Schwellengebühr von 1,3 die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle ist.

Überschreitung der Regelgebühr

Die Forderung einer 1,5fachen Gebühr war nicht nach der Toleranzrechtsprechung von vornherein der Nachprüfung entzogen. Danach ist die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20% zwar nicht unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Diese Toleranzrechtsprechung ist aber nicht in dem Sinne anwendbar, dass für eine weder umfangreiche noch schwierige, mithin nur durchschnittliche Sache eine den 1,3fachen Gebührensatz übersteigende Vergütung verlangt werden kann, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nach RVG VV Nr. 2300 vorlägen. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hält an seiner anderslautenden Rechtsprechung nicht fest. Entsprechendes gilt für den VI. Zivilsenat.

Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmusterschutzsachen können nicht allein wegen ihres Gegenstands pauschal als überdurchschnittlich umfangreich oder schwierig bewertet werden. Dies gilt insbesondere, wenn, wie hier, weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen ist noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige oder komplexe Prüfungen erforderlich sind.

Das Landgericht hat die Ansetzung eines 1,5fachen Gebührensatzes rechtsfehlerfrei als unbillig erachtet, nachdem sich die Sache als Angelegenheit von nur durchschnittlichem Umfang und Schwierigkeitsgrad erwiesen hat.

Die Ansicht, auf den Streitfall sei § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG anzuwenden und danach trage, was das Landgericht verkannt habe, die Beklagte als Dritte i. S. der Vorschrift die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit, geht fehl. Als Beweislastregel hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Norm auf einen prozessualen, auf eine gerichtliche Kostengrundentscheidung gestützten Erstattungsanspruch angewendet. Im Streitfall gelten dagegen die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, denen zufolge die Klägerin dartun muss, dass die geltend gemachte Forderung nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in voller Höhe gerechtfertigt ist. Dieses Verständnis der Norm liegt auch dem Urteil des VIII. Zivilsenats vom 11.07.2012 zugrunde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. November 2013 – X ZR 171/12