Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen

Das Bundespatentgerichts hatte auf die Klage der Motorola Mobility Germany GmbH das das Europäische Patent 1 430 380 mit dem Titel „Computing Device With Dynamic Ornamental Appearance“ (in der deutschen Übersetzung: „Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen“) der Fa. Apple sowohl in der zuletzt verteidigten Fassung als auch in der Fassung von neun Hilfsanträgen für nichtig erklärt.

Rechnende Vorrichtung mit dynamisch dekorativem Aussehen

Zur Begründung hat sich das Bundespatentgericht darauf berufen, dass die Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 in der verteidigten Fassung nicht aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen hervorgehe.

Auch die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Bundespatentgericht für nicht patentfähig erachtet. Zum Teil hat das Bundespatentgericht hier die Zulässigkeit der Hilfsanträge verneint, da ein ursprünglich erteiltes Merkmal nicht mehr im Patentanspruch 1 der jeweiligen Fassung enthalten war. Darüber hinaus waren die Hilfsanträge zum Teil dem Fachmann aus dem Stand der Technik bekannt oder nahegelegt.

Bundespatentgericht, Urteil vom 20. Juni 2013 – 2 Ni 60/11 (EP)