Professorale Erfindungen

Das Gesetzliche Regelung zur Mitteilungspflicht des Hochschullehrers bei Veröffentlichung von Diensterfindungen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshof verfassungsgemäß. Mit dieser Begründung hat jetzt der für das Recht der Arbeitnehmererfindungen zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revision eines Hochschullehrers gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig zurückgewiesen.

Professorale Erfindungen

Der Kläger ist als Direktor einer orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums beamteter Professor an einer niedersächsischen Hochschule. Bei seiner wissenschaftlichen Tätigkeit erfand er ein neues “selbststabilisierendes Kniegelenk”. Nach der bis Anfang 2002 geltenden Rechtslage waren solche Erfindungen eines Hochschullehrers “freie” Erfindungen, d.h. der Hochschullehrer konnte frei über sie verfügen und sie selbst zum Patent anmelden. Nach der im Februar 2002 in Kraft getretenen Regelung im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen kann der Hochschullehrer zwar frei entscheiden, ob er eine Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich machen will. Entscheidet er sich dafür, muss er die Erfindung jedoch der Universität melden und hat die Universität das Recht, die Erfindung in Anspruch zu nehmen und selbst zum Patent anzumelden. Für die Nutzung der Erfindung erhält der Hochschullehrer dann eine Vergütung. Da ein Patent nur erteilt werden kann, wenn die Erfindung zum Zeitpunkt der Patentanmeldung noch nicht veröffentlicht war, müsste eine Patentanmeldung der Universität jedoch immer dann erfolglos bleiben, wenn der Erfinder sie zum Zeitpunkt der Patentanmeldung bereits in einer Fachzeitschrift, im Internet, auf einem Fachkongress oder sonstwie bekanntgemacht hat. Daher bestimmt das Gesetz, dass der Hochschullehrer seine Erfindung erst dann veröffentlichen darf, wenn er dies der Universität rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. Diese Anzeigepflicht bzw. die damit verbundene “Wartefrist” vor einer Veröffentlichung hält der Kläger für einen verfassungswidrigen Eingriff in die durch Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes geschützte Wissenschaftsfreiheit.

Mit seiner Feststellungsklage ist der Kläger in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine auf Klärung der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Bestimmung gerichtete Richtervorlage des Landgerichts aus formellen Gründen als unzulässig behandelt hatte. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts blieb nun ebenfalls ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof bestätigt die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung. Zwar berührt es die grundgesetzlich geschützte Wissenschaftsfreiheit, wenn ein Hochschullehrer vor der Publikation einer von ihm gemachten Erfindung eine gewisse Zeit zuwarten muss. Die verfassungsrechtliche Garantie der Institution der Hochschule und ihrer Funktionsfähigkeit erlaubt jedoch die darin liegende Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Rechte des Hochschullehrers, wenn diese Beeinträchtigung jeweils so gering wie möglich gehalten und auf dasjenige beschränkt wird, was notwendig ist, um der Universität die Möglichkeit zu erhalten, ein Patent zu erlangen. Hat der Hochschullehrer ein Interesse, die Erfindung so schnell wie möglich zu publizieren, etwa weil sich auf einem bestimmten Gebiet der Technik verschiedene Forschungsgruppen ein “Wettrennen” liefern, steht der Universität nicht die gesetzliche “Regelfrist” von zwei Monaten zur Verfügung. Die Frist kann dann vielmehr wesentlich kürzer sein und sich im Einzelfall auf Tage oder gar Stunden verkürzen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. September 2007 – X ZR 167/05