Priorität einer Voranmeldung – und die Bereichsangabe

Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält, kann jedenfalls dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn der in der Nachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.

Priorität einer Voranmeldung – und die Bereichsangabe

Nach Art. – II § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IntPatÜbkG ist ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklärten, wenn sein Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Der danach maßgebliche Inhalt der Anmeldung ist anhand der Gesamtheit der ursprünglich eingereichten Unterlagen zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, was der mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des betreffenden Gebiets der Technik, bei dem es sich nach den zutreffenden Ausführungen des Patentgerichts um einen berufserfahrenen Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik oder Optik mit Erfahrungen im Bereich der Theater- und Veranstaltungstechnik handelt, den ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend entnehmen kann[1].

Bei der Anmeldung eines europäischen Patents kann das Prioritätsrecht einer vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung nach Art. 87 Abs. 1 EPÜ in Anspruch genommen werden, wenn beide dieselbe Erfindung betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die mit der Nachanmeldung beanspruchte Merkmalskombination in der Voranmeldung in ihrer Gesamtheit als zu der angemeldeten Erfindung gehörend offenbart ist. Der Gegenstand der beanspruchten Erfindung muss im Prioritätsdokument identisch offenbart sein; es muss sich um dieselbe Erfindung handeln. Dabei ist die Offenbarung des Gegenstands der ersten Anmeldung nicht auf die dort formulierten Ansprüche beschränkt, vielmehr ist dieser aus der Gesamtheit der Anmeldeunterlagen zu ermitteln. Für die Beurteilung der identischen Offenbarung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist danach erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann[2].

Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall damit zugleich alle innerhalb dieses Bereichs liegenden Einzelwerte oder Teilbereiche als offenbart anzusehen sind. Ferner kann offenbleiben, ob es für die Inanspruchnahme des Prioritätsrechts einer Voranmeldung mit einer solchen Bereichsangabe ausreicht, wenn sich die Nachanmeldung auf einzelne Werte oder Teilbereiche, die innerhalb des in der Voranmeldung angegebenen Bereichs liegen, beschränkt und mit dieser Beschränkung keine anderen technischen Wirkungen einhergehen. Die Priorität einer Voranmeldung, die eine Bereichsangabe enthält, kann jedenfalls dann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn der in der Nachanmeldung beanspruchte, innerhalb dieses Bereichs liegende einzelne Wert oder Teilbereich in der Voranmeldung als mögliche Ausführungsform der Erfindung offenbart ist.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2015 – X ZR 112/13

  1. BGH, Urteil vom 17.02.2015 – X ZR 161/12, GRUR 2015, 573 Rn. 21 Wundbehandlungsvorrichtung[]
  2. BGH, Urteil vom 11.02.2014 – X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 Rn.19 ff. mwN Kommunikationskanal[]