Europäisches Patentamt

Das Rechtsschutzsystem des Europäischen Patentamtes

Maßnahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG können nicht unmittelbarer Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Soweit zwischenstaatliche Einrichtungen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG Rechtsakte erlassen, kann das Bundesverfassungsgericht nicht nur den Übertragungsakt prüfen, sondern auch, ob Organe der zwischenstaatlichen Einrichtung im weiteren Verlauf das

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Bundespatentgericht

Das Einheitliche Patentgericht kann kommen

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen das am 18.12.2020 erneut von Bundestag und Bundesrat erneut beschlossene Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19.02.2013 über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG II) richteten.  Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) ist Teil eines umfassenderen europäischen Regelungspakets

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Cholesterin

Keine vorläufige Zwangslizenz für einen Cholesterinsenker

Der Bundesgerichtshof hat die Zurückweisung eines Antrags auf vorläufige Zwangslizenz für Cholesterinsenker durch das Bundespatentgericht bestätigt. Die Antragstellerinnen vertreiben in Deutschland das Arzneimittel Praluent, das den Wirkstoff Alirocumab enthält. Dabei handelt es sich um einen monoklonalen Antikörper, der gegen das Proprotein Convertase-Subtilisin-Kexin Typ 9 (PCSK9) gerichtet ist. Dieses Protein beeinträchtigt

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Einheitliches Patentgericht – oder: Übertragung von Hoheitsrechten als Verfassungsänderung

Das Gesetz zu dem Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ-ZustG), das Hoheitsrechte auf das Einheitliche Patentgericht übertragen soll, ist, wie das Bundesverfassungsgericht jetzt auf eine Verfassungsbeschwerde entschieden hat, nichtig. Es bewirkt der Sache nach eine materielle Verfassungsänderung, ist aber vom Bundestag nicht mit der hierfür erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen worden. Das

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Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens ist grundsätzlich frei (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Der Darlegung eines eigenen berechtigten Interesses durch den Antragsteller bedarf es nicht . Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von

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Düsseldorfer Bartspaltereien

Das Landgericht Düsseldorf hat der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer „Gillette Mach 3“ von Gillette passen. Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und

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Überlange Patenterteilungsverfahren

Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Behördliche Verfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen, zählen nicht zum Gerichtsverfahren. § 128b PatG bestimmt deshalb, dass die

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Patentanmeldung durch einen Miterfinder

Stehen Miterfindern die Rechte an der Erfindung in Bruchteilsgemeinschaft zu, ist die Anmeldung zum Patent durch einen Miterfinder jedenfalls dann nicht als notwendige Maßnahme zur Erhaltung des Gegenstands gerechtfertigt, wenn der Anmelder die Anmeldung nur im eigenen Namen vornimmt. Einem auf diese Weise übergangenen Mitberechtigten steht ein Schadensersatzanspruch zu, der

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Nichtigerklärung eines bereits erloschenen Patents – und das Rechtsschutzinteresse

Wer die Nichtigerklärung eines erloschenen Patents begehrt, kann sich nicht mehr auf das bei einem als Popularklage ausgestalteten Verfahren ein Rechtschutzbedürfnis rechtfertigende Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung berufen. Nichtigerklärung eines erloschenen Patents Das Erfordernis des besonderen eigenen Rechtsschutzinteresses ist dabei jedoch nicht etwa so zu verstehen, dass an dieses

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Rechtswegfragen bei der Arbeitnehmererfindung

Nach § 12 Abs. 1 ArbnErfG soll die Art und Höhe der Vergütung in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festgestellt werden. Letztlich stellt eine solche Vereinbarung einen privatrechtlichen Vertrag dar. Eine solche Vereinbarung liegt nach Überzeugung des Landesarbeitsgerichts München nicht erst

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Streitwert in Patentnichtigkeitsverfahren

Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage bzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich . Ist zu

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Lehre zum technischen Handeln – und der erfinderische Überschuss

Eine Lehre zum technischen Handeln, die die Nutzung einer Entdeckung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs lehrt, ist dem Patentschutz unabhängig davon zugänglich, ob die Lehre über die zweckgerichtete Nutzung des aufgedeckten naturgesetzlichen Zusammenhangs hinaus einen „erfinderischen Überschuss“ enthält. Dies gilt auch für die Bereitstellung einer für ein Humanprotein codierenden Nukleinsäuresequenz.

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Ausführbarkeit einer Lehre – und die hinreichende Offenbarung

Eine für die Ausführbarkeit einer Lehre hinreichende Offenbarung ist gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der

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Entsperrung eines Touchscreens

Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit

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Fugenfreie Verbindung – und der Stand der Technik

Angesichts der Nachteile, die eine Verklebung und eine dabei entstehende Fuge mit sich bringen, ist die Entwicklung einer fugenfreien Verbindung bereits als Teil der Lösung des technischen Problems anzusehen. Elemente, die zur patentgemäßen Lösung gehören, dürfen bei der Definition des technischen Problems, das einer Erfindung zugrunde liegt, jedoch nicht berücksichtigt

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