Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft . Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden . Danach ist die Einsicht in die
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