Technik, ihre Bedienung – und der Patentschutz

Der Bundesgerichtshof hat ein Patent der Fa. Apple zur Entsperrung eines Touchscreens für nichtig erklärt. Die beklagte Apple Inc. ist Inhaberin des auch in Deutschland geltenden europäischen Patents 1 964 022 (Streitpatents). Die Klägerin Motorola Mobility Germany GmbH hat das Streitpatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen. Die Erfindung betrifft eine Maßnahme

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Unlautere Nachahmung und wettbewerbliche Eigenart – nach Ablauf des Patentschutzes

Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen. Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht

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Kein Patentschutz auf Nespresso-Kapseln

Das Bundespatentgericht hat ein Patent für eine Vorrichtung zur Extraktion einer Kartusche sowie entsprechender Kaffeemaschinen (Nespresso) für nichtig erklärt. Das Bundespatentgericht hatte aktuell über eine Klage der Schweizer Firma Ethical Coffee Company, die mit dem “Nespresso”-System kompatible Kaffeekapseln vertreibt, gegen das europäische Patent 1 646 305 der Nestec S.A. („Nespresso“)

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eBook-Reader – und ihre Display-Beschichtung

Das Bundespatentgericht hat ein Patent für Tinte zum Beschichten von eBook-Readern teilweise für nichtig erklärt. Das Bundespatentgericht hatte aktuell eine Klage des deutschen Elektronik- und eBook-Reader-Herstellers TrekStor GmbH gegen das europäische Patent 1 231 500 der E-Ink Corp., eines bedeutenden US-amerikanischen Herstellers von Displays für eBook-Reader, zu entscheiden, das eine

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Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft . Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden . Danach ist die Einsicht in die

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Die abweichende Auffassung des Europäischen Patentamtes

Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abweichenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen , im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.

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Hinreichende Offenbarung

Eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs auf Grund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht

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Die Erfolgsaussichten der Berufung im Patentverletzungsprozess -und die Einstellung der Zwangsvollstreckung

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt in Betracht, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag bei der im Verfahren nach §§ 719, 707 ZPO gebotenen summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Im Patentverletzungsprozess liegt ein solcher Fall auch dann vor,

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Die Verurteilung im Patentverletzungsprozess – und die spätere Nichtigerklärung des Patents

Die Zwangsvollstreckung aus einem wegen Patentverletzung verurteilenden Erkenntnis ist nach § 719 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO vom Landgericht oder vom Berufungsgericht grundsätzlich gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wenn das Klagepatent durch (nicht rechtskräftiges) Urteil des Patentgerichts für nichtig erklärt wird. Ist der Verletzungsbeklagte durch

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Der Schutzbereich im Patentverletzungsverfahren – und die Patenthistorie

Vorgänge im Erteilungsverfahren, die der Patenterteilung vorausgegangen sind, können grundsätzlich nicht zur Bestimmung des Schutzbereichs im Patentverletzungsprozess herangezogen werden . Ist das Klagepatent im Rahmen eines nicht rechtskräftig abgeschlossenen Einspruchsverfahrens geändert worden und macht der Kläger im Verletzungsprozess diese geänderte Fassung des Patents geltend, kann bei der Frage, welche Bedeutung

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Der Technische Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts – und seine Sachkunde

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur

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Wettbewerbsverhältnis bei einer Patentverletzung

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die

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Ersatzbedarf – Mittelbare Patentverletzung und die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent

Mit der Frage der Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, wenn mit der angegriffenen Vorrichtung ein erwartbarer Ersatzbedarf gedeckt wird, hatte sich aktuell das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Rechtsstreit zu befassen, in dem es um Filtereinsätze für einen Ölfilter ging: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus

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Das Verletzungsprozess, das nichtige Klagepatent – und der nicht zu ersetzende Nachteil

Wird das Klagepatent, das der Zwangsvollstreckung aus einem Verletzungsurteil des Berufungsgerichts zugrunde liegt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch nicht rechtskräftiges Urteil des Bundespatentgerichts für nichtig erklärt, liegt darin kein zusätzlicher nicht zu ersetzender Nachteil, der eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nach § 719 Abs.

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