Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten ist, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten zweifelsfrei beurteilt werden kann. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hat nicht nur dann zu unterbleiben, wenn die Subsumtion unter den Patentanspruch mit Zweifeln behaftet ist, sondern auch dann, wenn rechtlich zweifelhaft erscheint, ob das beanstandete Verhalten eine dem Patentinhaber gem. § 9 PatG vorbehaltene Handlung ist.

Ein Verfügungsgrund ist nur dann gegeben, wenn die antragstellende Partei ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis hat, welches nur durch einen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstrittenen Vollstreckungstitel befriedigt werden kann. Anders als im Recht des unlauteren Wettbewerbs wird das Bestehen eines Verfügungsgrundes im Patentrecht nicht vermutet. Die Regelung des § 12 Abs. 2 UWG ist einer analogen Anwendung mangels planwidriger Regelungslücke nicht zugänglich. Daher ist auf den jeweiligen Einzelfall bezogen zu prüfen, ob bei Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen der Parteien der antragstellenden Partei ein Zuwarten bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens durch Urteil nicht zugemutet werden kann.
In Patentverletzungsstreitigkeiten sind an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes hohe Anforderungen zu stellen, da eine Unterlassungsverfügung in besonders einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners eingreift, der sich im einstweiligen Verfügungsverfahren zudem in der schwierigen Situation sieht, die Verletzungsfrage sowie die Frage der Rechtsbeständigkeit des geltend gemachten Verfügungspatents binnen sehr kurzer Zeit überprüfen zu müssen.
Indes dürfen vor dem Hintergrund, dass – der nicht unmittelbar anwendbare, bei der Auslegung jedoch zu beachtende – Art. 50 Abs.1 lit. a des Übereinkommens der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) ebenso wie die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums die Durchsetzung von Schutzrechten auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sicherstellen wollen, die Anforderungen an das Vorliegen des Verfügungsgrundes nicht überspannt werden.
Jedoch ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentstreitigkeiten, dass die Verletzungsfrage ohne Schwierigkeiten beurteilt werden kann, sie somit zweifelsfrei ist und sich keine durchgreifenden Zweifel an der Schutzfähigkeit des Verfügungsschutzrechts aufdrängen. Ergänzend müssen die sich gegenüberstehenden Interessen der Parteien bewertet und gegeneinander abgewogen werden.
Landgericht Mannheim, Urteil vom 29. Oktober 2010 – 7 O 214/10