Die Verletzung eines deutschen Patents durch einen ausländischen Zulieferer

Der im Ausland ansässige und ausschließlich im Ausland handelnde Zulieferer eines im Inland ansässigen Automobilhersteller, der Produktionsstätten im Inland und Ausland betreibt, kann wegen fahrlässiger Mitverursachung einer Patentverletzung des Automobilherstellers im Inland nur in Anspruch genommen werden, wenn er eine Rechtspflicht, namentlich eine Prüfungs- und Handlungspflicht verletzt.

Die Verletzung eines deutschen Patents durch einen ausländischen Zulieferer

Die Kenntnis des inländischen Bestimmungsortes allein begründet nicht die Rechtspflicht, die Schutzrechtslage am Sitz des Abnehmers zu prüfen. Insbesondere darf der ausschließlich im Ausland handelnde, im Ausland ansässige Zulieferer eines inländischen Automobilherstellers grundsätzlich darauf vertrauen, dass dieser rechtmäßig handeln wird.

Eine entsprechende Rechtspflicht entsteht regelmäßig, wenn der im Ausland ansässige Zulieferer aufgrund konkreter Umstände, etwa durch eine Schutzrechtsverwarnung, von der Möglichkeit einer aufgrund des eigenen Mitverursachungsbeitrags begangenen Schutzrechtsverletzung durch den inländischen Automobilhersteller Kenntnis erlangt.

Landgericht Mannheim, Urteil vom 8. März 2013 – 7 O 139/12