Die abweichende Auffassung des Europäischen Patentamtes

Ein Gericht kann dem Erfordernis, sich mit einer von seiner Auffassung abweichenden Entscheidung des Europäischen Patentamts oder eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Patentübereinkommens auseinanderzusetzen[1], im Einzelfall auch dadurch genügen, dass es bei der Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Erwägungen eingeht, auf denen die abweichende Beurteilung beruht.

Die abweichende Auffassung des Europäischen Patentamtes

Wie eingehend die schriftlichen Gründe das Ergebnis der gebotenen Auseinandersetzung mit einer anderen Entscheidung, welche die im Wesentlichen gleiche Fragestellung zum Gegenstand hat, widerspiegeln müssen, lässt sich nicht verallgemeinern, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im vorliegenden Streitfall hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts im Zusammenhang mit der Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt beruht, zwei technische Gesichtspunkte anders beurteilt als das Patentgericht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – X ZB 1/13

  1. BGH, Beschluss vom 15.04.2010 – Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 – Walzenformgebungsmaschine[]