Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt, und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt.

Dies schließt nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlichtechnische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen [1].
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann grundsätzlich nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde.
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dem der Rechtsbeschwerdegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG Rechnung trägt und nach dem das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nehmen und auf seine sachlichrechtliche und verfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit hin prüfen muss, kann grundsätzlich zwar auch dadurch verletzt werden, dass das Gericht entscheidet, ohne sich diejenige Sachkunde verschafft zu haben, die erforderlich ist, um dieses Vorbringen unter allen entscheidungserheblichen Gesichtspunkten würdigen zu können. Die Rechtsbeschwerde vermag aber nicht aufzuzeigen, dass der Anspruch des Anmelders auf rechtliches Gehör dadurch verletzt ist, dass der zur Entscheidung berufene Spruchkörper des Patentgerichts nicht über die für die Beurteilung der Anmeldung erforderliche Sachkunde verfügt hätte.
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Technische Beschwerdesenat des Patentgerichts auf den technischen Fachgebieten, die in seine Zuständigkeit fallen, aufgrund der Anforderungen, die das Gesetz an die berufliche Qualifikation der technischen Richter stellt (§ 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG), und deren durch die ständige Befassung mit Erfindungen in diesen Bereichen gebildetes Erfahrungswissen über die zur Beurteilung der jeweils entscheidungserheblichen Fragen erforderliche technische Sachkunde verfügt [2]. Dies schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall dennoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angezeigt oder auch geboten sein kann, weil es auf fachlichtechnische Fragen auf einem Teilgebiet des Fachgebiets, für den der Technische Beschwerdesenat zuständig ist, ankommt und die zur Entscheidung berufenen Richter über die zu deren erschöpfender Beurteilung erforderliche spezielle Sachkunde und gegebenenfalls Erfahrung nicht verfügen [3]. Dies ist jedoch nicht schon dann der Fall, wenn sich die Hochschulausbildung oder praktische Tätigkeit der technischen Richter nicht speziell auf das (Teil)Fachgebiet der Erfindung bezogen hat. Denn der technische Richter muss – ebenso wie ein gerichtlicher Sachverständiger – nicht notwendigerweise denjenigen Fachmann verkörpern, auf dessen Wissen und Kenntnisse es bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit und in anderen patentrechtlichen Zusammenhängen ankommt. Er muss vielmehr lediglich in der Lage sein, dieses Wissen und diese Kenntnisse – gegebenenfalls mit Hilfe externer Quellen – festzustellen und inhaltlich zu bewerten.
Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann daher nur dann mit Erfolg auf die unterbliebene Einholung des Gutachtens eines gerichtlichen Sachverständigen gestützt werden, wenn aufgezeigt wird, aufgrund welcher Umstände es sich dem Technischen Beschwerdesenat aufdrängen musste, er bedürfe zur Beurteilung des Sachverhalts (hier mit Blick auf das Verständnis der angemeldeten Erfindung und die Frage, ob und inwiefern sie dem Fachmann durch den Stand der Technik nahegelegt war) der Heranziehung zusätzlicher externer Sachkunde. Solche Umstände zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der angerufene Beschwerdesenat ist für das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt (IP- C‑Klasse H 04 M: Elektrotechnik, Fernsprechverkehr), zuständig. Die Rüge, dieser Spruchkörper, dessen Vorsitzender Diplom-Physiker ist und an dessen Entscheidung als weitere technische Richter ein Diplom-Geophysiker und ein Diplom-Ingenieur mitgewirkt haben, sei aufgrund seiner Besetzung nicht in der Lage gewesen, den technischen Sachverhalt aus eigener Sachkunde zu beurteilen, geht an der gesetzlichen Regelung in § 65 Abs. 2 Satz 3, § 26 Abs. 3 PatG vorbei und füllt die dargelegten Anforderungen nicht aus. Angesichts der relativ einfachen technischen Lehre der Erfindung drängt es sich auch keineswegs auf, dass und inwiefern das Patentgericht ohne externe Sachkunde zu ihrer Erfassung und Bewertung nicht in der Lage gewesen sein sollte. Hierfür ergibt sich auch nichts aus der von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Rüge des Anmelders im Beschwerdeverfahren, der Prüfer habe in völliger Verkennung der Funktion des erfindungsgemäßen Routers angenommen, dieser benötige eine Art Anzeige (die die im Patentanspruch genannte „Caller ID“, d.h. die Rufnummer des Anrufers, anzeigt). Die Frage, ob diese Beurteilung, der sich offenbar auch der Beschwerdesenat angeschlossen hat, zutrifft, betrifft die sachliche Richtigkeit der Entscheidung, die vorliegend im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zur Überprüfung steht.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht grundsätzlich nicht so weit, dass das Gericht den Beteiligten mitteilen müsste, wie es den die Grundlage seiner Entscheidung bildenden Sachverhalt voraussichtlich rechtlich würdigen wird, sondern er geht dahin, dass die Sach- und Rechtslage erörtert und den Beteiligten dadurch aufgezeigt wird, welche Gesichtspunkte für die Entscheidung voraussichtlich von Bedeutung sein werden [4]. Ein Hinweis kann lediglich geboten sein, wenn für die Beteiligten auch bei sorgfältiger Prozessführung nicht vorhersehbar ist, auf welche Erwägungen das Gericht seine Entscheidung stützen wird [5]. Diese Voraussetzung kann etwa gegeben sein, wenn das Gericht in der Endentscheidung von einer zuvor in einem gerichtlichen Hinweis geäußerten Rechtsauffassung abweichen will [6]. Inwieweit Entsprechendes gilt, wenn eine entscheidungserhebliche Abweichung von der Beurteilung durch die Vorinstanz im Raum steht, wie die Rechtsbeschwerde unter Berufung auf die abweichende Auffassung des Prüfers geltend macht, kann hier dahinstehen, weil der protokollierte Gang der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht der Annahme einer Gehörsverletzung unter diesem Gesichtspunkt entgegensteht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. August 2014 – X ZB 19/12
- im Anschluss an BGHZ 53, 283 Anthradipyrazol[↩]
- vgl. insoweit auch BGH, Beschluss vom 24.02.1970 – X ZB 3/69, BGHZ 53, 283, 297 – Anthradipyrazol[↩]
- BGHZ 53, 283, 298 – Anthradipyrazol[↩]
- BGH, Beschluss vom 28.11.2012 – X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 10 mwN – Sorbitol[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 15.04.2010 – Xa ZB 10/09, GRUR 2010, 950 Rn. 22 – Walzenformgebungsmaschine; vom 16.09.2008 – X ZB 29/07, GRUR 2009, 91 Rn. 9 – Antennenhalter; vom 25.01.2000 – X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 – Spiralbohrer[↩]
- BGH, Beschluss vom 16.06.2011 – X ZB 3/10, GRUR 2011, 851 Rn. 14 ff. – Werkstück[↩]