Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmackmusters

Für die Bestimmung des Schutzumfangs (Art. 10 GGV) eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist es grundsätzlich unerheblich, woraus sich dessen Eigenart (Art. 6 GGV) im Einzelnen ergibt. Bei der Bestimmung des Schutzumfangs ist nach Art. 10 Abs. 2 GGV – ebenso wie bei der Bestimmung der Eigenart nach Art. 6 Abs. 2 GGV – der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen. Der Schutzumfang eines Geschmacksmusters richtet sich deshalb nach dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz.

Der Schutzumfang eines Gemeinschaftsgeschmackmusters

Entwerfer des Geschmacksmusters im Sinne des Art. 10 Abs. 2 GGV ist – ebenso wie im Sinne des Art. 6 Abs. 2 GGV – der Entwerfer des Klagemusters. Für die Beurteilung des Gestaltungsspielraums des Entwerfers und damit des Schutzumfangs eines eingetragenen Geschmacksmusters ist daher der Zeitpunkt der Anmeldung dieses Musters zur Eintragung maßgeblich.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19. Mai 2010 – I ZR 71/08