Die Ausbildung bei einem Patentanwalt gemäß § 7 Abs. 1 PAO i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPO kann nicht als Nebenbeschäftigung zu einer Tätigkeit als Rechtsreferendar durchgeführt werden.

Die 26 monatige Tätigkeit beim Ausbildungspatentanwalt nach § 7 Abs. 1 PAO muss in Vollzeit geleistet werden, so dass die Beschränkung der Nebentätigkeitsgenehmigung auf 50 Stunden monatlich und die parallel laufende Rechtsreferendarausbildung der Zulassung entgegenstehen.
Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass es sich bei der Ausbildung beim Patentanwalt um eine Tätigkeit handelt, die im Umfang deutlich über eine Nebentätigkeit hinausgeht[1]. Daran vermag sich auch dann nichts zu ändern, wenn der Referendar im Rechtsreferendariat den Schwerpunkt seiner Ausbildung in den gewerblichen Rechtsschutz legen möchte. Nur die intensive Fallbefassung beim Ausbildungspatentanwalt vermag die nach der PatAnwAPO erforderlichen Kenntnisse und die Vertrautheit mit der praktischen Arbeit eines Patentanwalts zu vermitteln. Das erfordert eine Befassung mit der Materie mit der vollen Arbeitskraft innerhalb der gesamten vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Das ist während und parallel zum Rechtsreferendariat in einer Nebentätigkeit in einem Umfang von nur 50 Monatsstunden nicht durchführbar.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird daher vorausgesetzt, dass die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beim Patentanwalt über eine Nebentätigkeit deutlich hinausgeht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2014 – PatAnwZ 1/14
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.03.1999 – PatAnwZ 10/98, NJW-RR 1999, 1073, 1074; und PatAnwZ 11/98, NJW-RR 1999, 1072, 1073[↩]