Die Anrufung der durch das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle hemmt die Verjährung nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wohl aber in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Die Schiedsstelle steht insoweit einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle gleich.

§ 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB setzt den Beginn eines schiedsrichterlichen Verfahrens voraus. Daran fehlt es selbst bei der Anrufung eines Schiedsgerichts, wenn die Parteien dieses nicht zum Zwecke der Streitentscheidung anrufen, sondern als Güte- oder Schlichtungsstelle, um einen Vergleichsvorschlag zu erhalten, wie der Bundesgerichtshof bereits zu § 220 Abs. 2 BGB aF, der durch § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB nF ersetzt worden ist, entschieden hat. Entsprechend kann auch in dem Verfahren vor der Schiedsstelle kein schiedsrichterliches Verfahren gesehen werden. Denn dieses ist auf einen Einigungsvorschlag der Schiedsstelle ausgerichtet, der nur dann als angenommen und eine entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen gilt, wenn die Parteien nicht innerhalb eines Monats widersprechen (§ 34 Abs. 3 ArbEG). Entgegen einer im Schrifttum erwogenen Ansicht, die sich die Revision zu eigen macht, kommt deshalb auch keine analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 11 BGB in Betracht.
Die Anrufung der Schiedsstelle hat die Verjährung der Klageansprüche auch nicht nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Denn § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfasst das Verfahren vor der Schiedsstelle überhaupt nicht.
Auf die Ansprüche der aus dem Betrieb der Unternehmers ausgeschiedenen Arbeitnehmer ist § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB schon deshalb nicht anwendbar, weil die Zulässigkeit der Klage nicht von der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle abhängig war (§ 37 Abs. 2 Nr. 3 ArbEG). Dies zeigt bereits, dass die Vorschrift auf das Verfahren vor der Schiedsstelle nicht passt, denn es wäre schwer verständlich, warum die Anrufung der Schiedsstelle, die das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen für alle Streitfälle zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Grund dieses Gesetzes zulässt, damit diese ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen (§ 28 ArbEG), nur dann einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist haben sollte, wenn diese Anrufung Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage ist. Weitere Ungereimtheiten ergäben sich aus der Vorschrift des § 37 Abs. 2 Nr. 2 ArbEG, nach der Absatz 1 der Vorschrift keine Anwendung findet und die Klage mithin zulässig ist, wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate vergangen sind.
Diese Schwierigkeiten, die sich aus der komplexen gesetzlichen Verknüpfung zwischen Anrufung der Schiedsstelle und Zulässigkeit der Klage in § 37 ArbEG ergeben, verdeutlichen, dass das für die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB maßgebliche Kriterium in dem Tatbestandsmerkmal der Vorentscheidung einer Behörde liegt, von der die Zulässigkeit der Klage abhängt. Entscheidend ist mithin, dass der Behörde nicht anders als dem Schiedsgericht – eine Entscheidungskompetenz zukommen muss. Die Schiedsstelle trifft jedoch wie bereits ausgeführt keine Entscheidung, sondern macht den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung.
Eine Hemmung der Verjährung ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erfolgt. Die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle ist zwar keine durch die Landesjustizverwaltung eingerichtete oder anerkannte Gütestelle, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann. Die Schiedsstelle steht einer solchen Gütestelle jedoch aufgrund ihrer rechtlichen Stellung und Funktion gleich, weshalb § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entsprechend anwendbar ist.
Die Schiedsstelle ist auf gesetzlicher Grundlage beim Deutschen Patent- und Markenamt als einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz (§ 26 Abs. 1 PatG) errichtet (§ 29 Abs. 1 ArbEG). Das vor ihr geführte Schiedsverfahren ist nicht anders als ein vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleitetes Güteverfahren auf die gütliche Einigung des Streitfalles ausgerichtet (§ 28 Satz 2 ArbEG). Zu diesem Zweck macht die Schiedsstelle den Beteiligten einen Einigungsvorschlag (§ 34 Abs. 2 ArbEG). Das Verfahren ist erfolglos beendet, wenn einer der Beteiligten zu erkennen gibt, dass er zu einer gütlichen Einigung nicht bereit ist, indem er sich zu dem Antrag, mit dem die Schiedsstelle angerufen ist, nicht äußert, es ablehnt, sich auf das Verfahren einzulassen oder dem Einigungsvorschlag schriftlich widerspricht (§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ArbEG). Die (erfolglose) Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist grundsätzlich ebenso Voraussetzung für eine nachfolgende Klage (§ 37 Abs. 1 ArbEG), wie durch Landesgesetz bestimmt werden kann, dass die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nachdem ein Güteversuch vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle erfolgt ist (§ 15a Abs. 1 EGZPO). Dass in den in § 37 Abs. 2 bis 5 ArbEG vorgesehenen Fällen Rechte oder Rechtsverhältnisse nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch ohne vorheriges Schiedsverfahren eingeklagt werden können, steht der Vergleichbarkeit der Schiedsstelle mit den durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestellen nicht entgegen. Denn die Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen der Güteversuch Prozessvoraussetzung für die Klageerhebung ist.
Nach alledem gibt es keine sachliche Rechtfertigung, die vor der Schiedsstelle als einer gesetzlich eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Schiedsverfahren im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB anders zu behandeln als die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestellen eingeleiteten Güteverfahren.
Dass der Gesetzgeber Verfahren vor der Schiedsstelle nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB einbezogen hat, ist nur dadurch erklärbar, dass er die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht erkannt und ungewollt eine Regelungslücke geschaffen hat. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 14 Abs. 8 UrhWG. Danach ist zwar ausdrücklich vorgesehen, dass durch die Anrufung der nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt wird. Das Fehlen einer entsprechenden Vorschrift im Gesetz über Arbeitnehmererfindungen lässt aber nicht den Schluss zu, dass die Verjährung bei Anrufung der nach diesem Gesetz beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichteten Schiedsstelle vom Gesetzgeber nicht gewollt war. § 14 Abs. 8 UrhWG hat im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetz § 14 Abs. 7 UrhWG aF ersetzt, der in Anlehnung an die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nach § 209 Abs. 1 BGB aF – bei Anrufung der Schiedsstelle die Unterbrechung der Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung vorgesehen hatte. Demgegenüber enthielt das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen auch schon vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes keine Vorschrift, die – entsprechend § 14 Abs. 7 UrhWG aF – eine verjährungsunterbrechende Wirkung an die Anrufung der Schiedsstelle knüpfte, was dadurch erklärbar ist, dass Vergütungsansprüche nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen damals noch der regelmäßigen Verjährung von dreißig Jahren nach § 195 BGB aF unterlagen und für einen Unterbrechungstatbestand daher keine Notwendigkeit bestand. Ein Anhalt dafür, dass es nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vorgesehene Schiedsstelle einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB gleichzustellen, ergibt sich aus alledem nicht.
Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die analoge Anwendung von Vorschriften des Verjährungsrechts im Hinblick auf dessen formalen Charakter und die damit verbundene Funktion, den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit zu bewahren, grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Eine analoge Anwendung ist insoweit aber auch nicht von vornherein ausgeschlossen. Dem hohen Maßstab wird die analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auf die nach dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen beim Deutschen Patent- und Markenamt eingerichtete Schiedsstelle gerecht, weil ein vor der Schiedsstelle eingeleitetes Schiedsverfahren mit einem vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten Gütestelle eingeleiteten Güteverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verjährungshemmung durch Rechtsverfolgung in jeder Hinsicht vergleichbar und der der entsprechenden Anwendung der Vorschrift unterworfene Tatbestand klar und eindeutig umrissen ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. November 2013 – X ZR 3/13