Anonyme Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses[1].

Anonyme Akteneinsicht im Patentnichtigkeitsverfahren

Die Notwendigkeit einer solchen Darlegung besteht nach § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG nur dann, wenn der Patentinhaber oder der diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskläger[2] ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt; erst nach einer solchen Darlegung bedarf es einer Abwägung der Interessen der Beteiligten[3].

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. November 2014 – X ZR 28/13

  1. BGH, Beschluss vom 17.10.2000 – X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 Akteneinsicht XV; st. Rspr.[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16.12 1971 – X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 Akteneinsicht IX[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.12 1971, aaO[]